Schadenersatzrecht und Gewährleistungsrecht

Das Schadenersatzrecht ist ein sehr breites Tätigkeitsfeld und ist grundsätzlich jeder berechtigt, vom Schädiger den Ersatz des Schadens zu fordern, welchen ihm dieser schuldhaft zugefügt hat. Die Haftung des Schädigers kann sich im Einzelfall aus einem Vertrag oder aus einem Delikt, dh. aus der Verletzung einer Verhaltenspflicht ergeben, die für jedermann gegenüber jedermann besteht.

Neben Personenschäden sind vor allem Vermögens- und Sachschäden relevant. Spezialfälle des Schadenersatzrechtes stellen neben der Sachverständigen-, Gehilfen-, Wegehalter-, Tierhalter-, Amts-, Organ- und Staatshaftung z.B. auch die Haftung für Deliktsunfähige, für gefährliche Bauwerke, für sonstige gefährliche Sachen oder die Haftung des Wohnungsinhabers dar. Ein Schadenersatzanspruch verjährt im Regelfall innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Im Unterschied dazu versteht man unter Gewährleistung die bei entgeltlichen Verträgen gesetzlich vorgesehene Haftung des Schuldners für Mängel, welche die Leistung bei ihrer Erbringung aufweist. Dabei handelt es sich im Unterschied zu Schadenersatzrecht um eine verschuldensunabhängige Haftung für Sach- und Rechtsmängel.

Von einem Sachmangel spricht man, wenn eine Sache die ausdrücklich vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften nicht aufweist. Ein Rechtsmangel liegt hingegen dann vor, wenn der Verkäufer dem Erwerber nicht jene rechtliche Position verschafft, die er ihm nach dem Vertrag verschaffen muss (z.B. lastenfreies Eigentum).

Der Veräußerer ist zunächst zur Verbesserung bzw. zum Austausch aufzufordern, bevor eine Preisminderung geltend gemacht oder der gesamte Vertrag rückabgewickelt werden kann (Wandlung). Tritt ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervor, wird von Gesetz wegen vermutet, dass er bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war, was die Geltendmachung wesentlich erleichtert.

Die Verjährungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen 2 und bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre. Diese Frist beginnt jedoch je nach Mangel unterschiedlich zu laufen. Es empfiehlt sich nach Auftreten eines Mangels unverzüglich tätig zu werden und rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

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